Wird ein Handy „gehalten“, wenn es zwischen Ohr und Schulter geklemmt ist?

Diese Frage musste das OLG Köln kürzlich beantworten. Eine Autofahrerin war per Blitzer-Schnappschuss beim Telefonieren während der Fahrt ertappt worden. Das Bild zeigte, dass sie ihr Handy zwischen Kopf und Schulter bugsierte. Das Amtsgericht Geilenkirchen verhängte ein Bußgeld, wogegen die Fahrerin Rechtsbeschwerde einlegte. Ihr Argument: Verboten sei das Telefonieren laut Straßenverkehrsordnung nur, wenn das Handy „aufgenommen“ oder „gehalten“ wird. Das treffe bei ihr nicht zu, da sie ja beide Hände zur Bedienung des Fahrzeugs frei gehabt habe.

Die Richter wollten dem nicht folgen: Auch mit anderen Körperteilen als den Händen könne man etwas halten. Entscheidend und Kern der relevanten Vorschrift sei es, dass die Konzentration des Fahrers oder der Fahrerin auf das Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt werden dürfe. Beim Handybugsieren zwischen Kopf und Schulter aber könne diese Konzentration gestört werden.

Autofahrer sind mithin gut beraten, das Handy während der Fahrt nicht zu berühren, egal mit welchem Körperteil. Nicht zuletzt kann der Versicherungsschutz durch fahrlässiges Verhalten gefährdet sein.

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